Zukunft
Ginge es nach Bürgermeister Thorsten Erny,
hat der denkmalgeschützte TOWER vermutlich keine Zukunft.
Und auch keine "begehbare" Erinnerung an seine Vergangenheit als erstes badisches Elektrizitätswerk. Eine vollständige Sanierung des in die Jahre gekommenen Architekturdenkmals ist seitens der Stadt Gengenbach nicht vorgesehen. Es wird ein zugemauertes Mahnmal bleiben. Stimmen Sie deshalb mit JA und damit gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts der Stadt Gengenbach !
Das älteste badische Wasserkraft - und Elektrizitätswerk bleibt ein zugemauertes Gebäude, dem eine öffentliche Nutzung verweigert wird. Es wird kein Museum in dieser einzigartigen Anlage geben, das 121 Jahre alte Wahrzeichen der Stadt wird wieder von Dornhecken umwuchert werden und in einen Dornröschenschlaf verfallen. Nur bei der schwächelnden Bausubstanz wird es daraus nicht mehr aufwachen. Denn es wird nie saniert, sondern nur notdürftig erhalten werden, im Sinne der Verkehrssicherheit.
Wenn es da nicht den Bürgerentscheid gebe, mit dem die Gengenbacher und Gengenbacherinnen selbst entscheiden, was zum Wohle der Stadt ist. Ein Bürgerentscheid, in dem die Bürger für den Verzicht der Stadt auf das Vorkaufsrecht stimmen, kann alles verändern. Aus einem langsam dem Verfall preisgegebenen Mahnmal kann ein lebendiges Denkmal werden, ein Ort der eigenen Heimatgeschichte, wie auch kultureller Ort der Begegnung.
Geben Sie mit ihrer Stimme am 28. November 2021 dem Tower eine ZUKUNFT.
Sagen Sie „Ja“ !
Stimmen Sie für den Verzicht auf das Vorkaufsrecht.
Offener Brief:
(Öffentlich vorgetragen an der Gemeinderatssitzung am 22.9.21)
Wir haben den Gemeinderäten und der Stadtverwaltung noch vor Ihrer Sitzung im Juli die Gelegenheit gegeben,
den TOWER in einer persönlichen Führung eingehend zu besichtigen. Sie haben sich selbst ein Bild von der dringenden Sanierungsbedürftigkeit des Gebäudes machen können, das wir vom Urenkel des Erbauers gekauft und unter
Denkmalschutz gestellt haben.
Wir haben Ihnen dabei unsere geplanten Sanierungsmaßnahmen und unser Nutzungskonzept vorgestellt. Technisches Museum und Ort kultureller öffentlicher Veranstaltungen. Wer immer noch von Ferienwohnungen spricht, der hat nie zugehört.
Wir haben, nachdem Sie -trotz anderer vorheriger Bekundungen- in einer nicht öffentlichen Sitzung wider Erwarten für das Vorkaufsrecht der Stadt gestimmt haben, versucht, ihre Bedenken auszuräumen, was mögliche zukünftige Beschwerden gegen das benachbarte Klärwerk anbelangt.
Wir haben auf unsere Kosten ein Rechtsgutachten erarbeiten lassen, die diese vorgebrachten Bedenken durch eine Grunddienstbarkeit zukünftig, und für alle nachfolgenden Generationen geltend, ausschließen kann.
Vergebens! Ein konstruktives Gespräch mit uns haben Sie nie gesucht. Indessen versuchte die Stadtverwaltung mit
rechtlichen Falschinformationen und unwahren Aussagen das Projekt zu boykottieren.
Ein eigenes Nutzungskonzept, das Sie vor der Presse groß angekündigt haben, wurde bis heute nicht vorgelegt.
Wir haben ihre veröffentlichten Einwände einmal unter die Lupe genommen und eine Checkliste erstellt,
deren Bilanz eindeutig ausfällt.
CHECKLISTE vorgebrachter Einwände
Die von der Stadtverwaltung vorgebrachten Einwände gegen das TOWER Projekt wurden von mehreren Sachverständigen auf ihren Wahrheitsgehalt hinterfragt. Fakt ist, daß die von der Stadtverwaltung vorgebrachten Einwände gegen die Sanierung und gegen die vorgesehene Nutzung des Towers, rechtlich nicht haltbar sind.
Öffentlicher Vortrag der Stadt Gengenbach und Entgegnung:
-
"Ein vertraglicher Verzicht auf die Geltendmachung immissionsschutzrechtlicher Ansprüche ist nicht möglich."
FALSCH
Das rechtliche Gutachten von Rechtsanwalt Zimmer bestätigt den vertraglichen Verzicht auf die Geltendmachung immissionsschutzrechtlicher Ansprüche mittels einer einzutragenden Grunddienstbarkeit, die für jetzt und alle nachfolgenden Generationen gültig ist. Sie ist nicht personen-gebunden, sondern wird für das Grundstück für alle Zeit festgeschrieben.
(siehe Anlage)
Diese Aussage wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt.
Die Ausführungen einer von der Stadt Gengenbach beauftragten Freiburger Kanzlei bestätigen dies. Allerdings konstruieren diese anschließend einen Ausnahmefall, der nicht ausgeschlossen werden kann, falls bei den Emissionen Gefahr für Leben und Gesundheit bestehe. Dazu kann man nur sagen, daß Geruchs- oder Lärmbelästigung im Außenbezirk nicht lebensgefährlich ist. Ansonsten müßte der Aufenthalt der Mitarbeiter des Klärwerkes - wie die des zukünftiges Bauhofes- ebenfalls lebensgefährlich sein.
2. "Das Grundstück liegt planungsrechtlich im Außenbereich nach § 35 BauGB."
FALSCH
Zutreffend ist der § 35 „Bauen im Außenbereich“, demnach ist ein Vorhaben dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es (..) Absatz 3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dient. Insofern wurde das Gebäude im Jahr 1900 rechtens im Außenbereich errichtet, zumal es schon vor der Verabschiedung des BauBG ́s errichtet wurde. Das denkmalgeschützte Gebäude als solches hat somit Bestandsschutz, unabhängig von der Nutzung.
Der nachfolgende Absatz 4.des § 35 BauGB macht zudem deutlich, dass auch die vom Käufer geplante Nutzung durchaus zulässig ist, wenn … „die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gebäudewerts dient.“
3. "Der Tower liegt in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet."
FALSCH
Die Überschwemmungsgebiete sind auf öffentlichen Karten vermerkt und können dort von jedermann eingesehen werden (LUBW). Das Grundstück auf dem das Gebäude steht liegt tatsächlich innerhalb eines Überschwemmungsgebiets. Das Gebäude, genannt der Tower“, einschl. eines Grundstücksanteils, steht allerdings inselartig erhöht und ist deshalb aus dem Überschwemmungsgebiet ausgenommen, wie auch z.B. die direkt benachbarte städtische Kläranlage, auch diese hat eine Insellage im Überschwemmungsgebiet, liegt aber nicht erhöht.
4. "Der Tower verfügt über keine öffentlich-rechtliche wegemäßige Erschließung."
FALSCH
Es besteht über den angrenzten Weg auf dem Kinzigdamm eine öffentlich-rechtliche wegemäßige Erschließung. Der Weg zum Kinzigdamm beginnt an einer öffentlich-rechtliche geteerten Fahrstraße, die zum Klärwerk führt.
Das Grundstück liegt teilweise auf einer Insel zwischen dem Reichenbach und dem Mühlbach.
An der Nordseite ist das Grundstück mit einem Steg an den Hochwasserdamm angebunden, der auch mit einer Öffentlichen Straße verbunden ist. Gleichzeitig ist das Grundstück nach Süden so groß, dass es tatsächlich auch bis zur Verbindungsstraße „Nordtangente“ reicht und somit eine direkte Anbindung zu einer öffentlichen Straße hat.
5. "Der Tower hat hat keinen Wasseranschluss." RICHTIG
FALSCH
Eine zukünftige Wasserversorgung ist durch einen eigenen Tiefbrunnen möglich
und gemäß des Offenburger Wasserwirtschaftsamtes genehmigungsfähig.
6. "Der Tower hat keinen Kanalanschluss." RICHTIG
Bislang hat es keinen Kanalanschluss für Abwasser.
FALSCH
Allerdings ist auf dem benachbarten Gelände des alten Klärwerkes ein benutzbarer Schacht in nur drei Metern (!) Entfernung zum angrenzenden TOWER Grundstück vorhanden und kann für das Ableiten des Abwasser genutzt werden.
7. "Das vorgesehene Nutzungskonzept fügt sich nicht in die Systematik gesetzteskonformer Außenbereichsnutzung ein."
FALSCH
Ausnahme § 35 BauGB.
Als an diesem Ort seit 121 Jahren bestehenden Bauwerk, das zudem seit dem April 2021 in mehrfacher Hinsicht denkmalgeschützt ist, ist der „Tower“ in jeder Hinsicht im Außenbereich gesetzteskonform. Zudem gilt er als eingetragnes Denkmal als privilegiert und hat auch im HQ 100 Bestandsschutz.
Als technisches, kulturgeschichtliches sowie als kulturgeschichtliches Denkmal ist seine öffentliche Nutzung ausdrücklich von den Regierungspräsidien und dem Landesdenkmalamt gewünscht und gebilligt.
8. "Die geplanten „Nebengebäude“ des Towers sind nicht genehmigungsfähig."
FALSCH
Die „Nebengebäude“ sind ein im historischen Stil zu errichtendes Toilettenhäuschen und ein Lagerraum für Sitzgarnituren. Nach baurechtlicher Prüfung gelten diese zu errichtenden Gebäude an der dafür vorgesehenen Stelle im HQ 100 durchaus als genehmigungsfähig, wenn sie 20 cm über dem bestehenden Niveau, d.h. auf unterspülbaren Punktfundamenten errichtet werden.
9. "Das geplante Vorhaben schränkt die künftige Erweiterung der Kläranlage und die geplante Verlagerung des Baubetriebshofes und der Stadtwerke ein."
FALSCH
Alle diese Vorhaben sind erstens noch im Genehmigungsverfahren. Zweitens bezieht sich eine zukünftige mögliche Erweiterung auf das Gelände hinter dem Klärwerk in Richtung Bahngleise.
Vorkaufsrecht und die Nutzungsauflagen eines Denkmals:
Der überaus günstige Verkaufspreis des Anwesens, den einige Gemeinderatsmitglieder bei der Ziehung des Vorkaufsrechts durch die Stadt bereits begrüßt haben, ist aber allein der Tatsache geschuldet, daß die geschätzten Sanierungskosten des denkmalgeschützten Objekts das 10 fache des Kaufpreises betragen werden.
Wie sich die Gemeinderatsmitglieder bei einer Ortsbegehung persönlich davon überzeugen konnten, sind diese Sanierungsmaßnahmen zwingend notwendig, um eine öffentliche Nutzung erst zu ermöglichen. Der Verkäufer hat deshalb den Verkaufspreis für die beiden privaten Investoren so niedrig angesetzt, um den Käufern damit die Möglichkeit zu geben, in die denkmalgerechte Sanierung des Towers zu investieren, mit dem Ziel, das Denkmal nicht nur zu erhalten, sondern es auch einer zukünftigen öffentlichen Nutzung zuzuführen.
Bei Eintritt in das Vorkaufsrecht durch die Stadt Gengenbach, ist diese zum Erhalt des Denkmals und zu seiner öffentlichen Nutzung gesetzlich verpflichtet. Ein in der Badischen Zeitung von BM Erny angekündigtes Nutzungskonzept der Stadt Gengenbach und seiner Kultur & Tourismus GmbH fehlt allerdings bis heute. Der Gesetzgeber schreibt zudem vor, dass ein eingetragenes Vorkaufsrecht seitens einer Gemeinde nur dann gezogen werden kann, wenn nachweislich ein öffentliches Interesse bestehe. Dieses öffentliche Interesse kann allerdings von der Stadt Gengenbach nicht nachgewiesen werden. Auch nicht mittels dem Argument, einer Abwehr möglicher Klagen, die Emissionen des Klärwerks betreffend. Denn die Eintragung einer diesbezüglichen Grunddienstbarkeit wurde von den Käufern bereits direkt nach Kaufabschluss der Stadt Gengenbach, vertreten durch Bürgermeister Erny, vorgeschlagen, d.h. noch im April 2021 und vor der Sitzung des Gemeinderrates!
Unser vorgelegtes Rechtsgutachten einer Grunddienstbarkeit lehnen Sie mit einem heutigen neuen Schreiben ihrer Freiburger Anwaltskanzlei ab, mit einer unverständlichen Begründung von nun „bodenrechtlichen Spannungen“.
Trotz unseren Bürgerbegehrens haben Sie in der heutigen Vorlage dieser Sitzung, dem Gemeinderat nicht einmal die Möglichkeit eingeräumt, dem Begehren stattzugeben, auf das Vorkaufsrecht zu verzichten.
Wir sagen deshalb, das ist ein klares Signal. Sie suchen gar keine Einigung !
Wir sind entschlossen:
Aus unserem Tower soll ein lebendiges Denkmal werden, das eine Zukunft hat, als Museum des ältesten badischen Wasserkraftwerks und als Ort kultureller Veranstaltungen. Und nicht, wenn es nach der Stadtverwaltung ginge, als stillgelegtes, zugemauertes Mahnmal, das wieder in einen Dornröschenschlaf verfällt, aus dem es nicht mehr aufwachen wird.
Deshalb haben wir den Bürgerentscheid angestoßen.
Sollen die Gengenbacher und Gengenbacherinnen selbst entscheiden, was zum Wohle der Stadt ist.
Der Bürgerentscheid wird ihren im Juli getroffenen Beschluss, das Vorkaufsrecht zu ziehen, sang- und klanglos ersetzen! Ohne jegliche Einschränkungen oder Zusatzvereinbarungen, die wir Ihnen bislang als Grunddienstbarkeit noch angeboten haben.
Es ist 5 vor 12.
Entscheiden Sie heute für die Bürgerschaft Gengenbachs .. oder die Bürger stimmen in einem Bürgerentscheid für Sie!
In einem Bürgerentscheid, der uns alle das Geld kostet, bzw. verschwendet, das die Stadtverwaltung an allen Ecken einsparen will. Jetzt wird die Zeit knapp, sich zu entscheiden, auf welcher Seite sie stehen wollen?! Auf der Seite des Bürgers oder auf der der Stadtverwaltung?! Entscheiden Sie sich, ob sie zu denen gehören wollen, die das Projekt mit allen Mitteln vergeblich boykottiert haben, um eine öffentliche Nutzung des Denkmals und Wahrzeichens der Stadt zu verhindern, oder zu denen, die es ermöglicht haben und bei der Verwirklichung behilflich sind.
In diesem Sinne: „Zum Wohle der Stadt!“
Wir fordern Sie deshalb auf, diese Angelegenheit noch einmal zu prüfen und darüber nachzudenken, ob der Verzicht auf das Vorkaufsrecht nicht doch sinnvoller ist, als die Durchführung eines Bürgerentscheids, - der nicht nur mit enormen Kosten für die Stadt Gengenbach und großem Aufwand verbunden ist-, sondern von dem sie jetzt schon wissen, wie er ausgehen wird.
Jürgen Stumpfhaus und Daniel Suhm
Vertreter des Bürgerentscheids und Käufer des Towers, die in dessen Zukunft investieren.
Gengenbach, den 22. September 2021
Des weiteren verweisen wir auf das Subsidiaritätsprinzip, das in der Bundesrepublik Deutschland gilt.
Es bedeutet vereinfacht: Was der Einzelne, die Familie oder Gruppen und Körperschaften aus eigener Kraft tun können,
darf weder von einer übergeordneten Instanz noch vom Staat an sich gezogen werden.
FAZIT: Bürgermeister Erny, der sich früh entschieden hat, das TOWER Projekt um jeden Preis zu verhindern, steuert nun mit dem Gemeinderatbeschluß vom 22. 9.2011 auf den Bürgerentscheid am 28.11.2021 zu, den wir sehr begrüßen. Sollen die Gengenbacher Bürger entscheiden, was zum Wohle der Stadt ist.